Namenaktien

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Bei einer Schweizer Aktiengesellschaft werden Namenaktien ausgegeben. Die Gesellschaft ist verpflichtet ein Aktienbuch zu führen, in welchem die Namen und Adressen der Aktionäre aufgeführt werden. Als Aktionäre der Gesellschaft gelten nur namentlich in diesem Register eingetragene Personen.

Bei der Übertragung von Anteilen bedarf es einer sogenannten Zession (Abtretungserklärung) auf dem Aktientitel. Zu beachten ist, dass die Übereignung von Namenaktien satzungsgemäß von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann (Vinkulierte Namenaktien). Dadurch eröffnet sich der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft die Möglichkeit, Einfluss auf die Aktionärsstruktur zu nehmen und beispielsweise feindliche Übernahmen abzuwenden. Bekanntmachungen können den Aktionären direkt zugestellt werden.

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